Im Rahmen dieses Vertrags kann der Kunde bei HENRICHSEN bestellen:
(i) Abonnements für die Nutzung bzw. Bereitstellung der Standardsoftwareprodukte von HENRICHSEN (jeweils eine „Software“) mit der der Kunde eine jeweils vereinbarte Anzahl an Dokumenten verarbeiten darf (jeweils eine „Dokumentenverarbeitung“),
(ii) zusätzliche funktionale Erweiterungen für bestimmte Software (jeweils ein „AddOn“),
(iii) Support- und Wartungsleistungen in Bezug auf die Software (die „Serviceleistungen“) sowie
(iv) Beratungs- und Dienstleistungen in Bezug auf die Software (die „Dienstleistungen“).
Die Einzelheiten jeder Kundenbestellung werden in einem Bestelldokument (die „Einzelbestellung“) dargelegt, das auf diesen Vertrag verweist und von beiden Parteien unterzeichnet wird.
Für die Software sind folgende Nutzungsmodelle (jeweils ein „Nutzungsmodell“) verfügbar:
(i) Nutzung auf dedizierten Servern, die vom oder im Namen des Kunden betrieben werden (jeweils ein „Server“) müssen, („On-Premise“),
(ii) Nutzung als Cloud Computing Dienst über das Internet in einer (dezidierten) Single- Tenant-Umgebung in dem Rechenzentrum der Henrichsen4s oder eines Drittanbieters („Private Cloud“). Für bestimmte Software ist eine kombinierte On-Premise und Privat Cloud Nutzung möglich („Hybrid Use“). Hybrid Use ist in der jeweiligen Einzelbestellung zu vereinbaren.
Funktionsumfang, Leistungen und Eigenschaften der jeweiligen Software, einschließlich verfügbarer Add- Ons, sowie der Nutzungsmodelle ergeben sich im Einzelnen aus der entsprechenden Leistungsbeschreibung hierzu. Abhängig vom Nutzungsmodell können in Einzelfällen Einschränkungen von bestimmten Eigenschaften einer Software bestehen.
In einer Einzelbestellung ist bei der On-Premise Nutzung der Software die Anzahl der vom Kunden hierfür benötigten Serverlizenzen (jeweils eine „Serverlizenz“) zu vereinbaren.
Für alle Einzelbestellungen gelten die Regelungen dieses Vertrags. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Vertrag und einer Einzelbestellung ist die Einzelbestellung maßgebend.
Der Kunde stellt HENRICHSEN4s Kontaktdaten zur Verfügung, an die HENRICHSEN4s sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen (insbesondere betreffend Abrechnung und technischer Support) adressieren wird.
Bei einer Private Cloud Nutzung der Software gewährt HENRICHSEN4s dem Kunden eine auf die Laufzeit der entsprechenden Einzelbestellung beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Lizenz die Software sowie ggf. hierfür vereinbarte Add-Ons für die vereinbarte Anzahl von Dokumentenverarbeitungen zu nutzen und auf die Software bzw. die Add-Ons entsprechend zuzugreifen. Eine (1) „Dokumentenverarbeitung“ beinhaltet den Durchlauf der Datenextraktion, des Geschäftsprozesses und die Archivierung desselben Dokuments durch die Software, wobei schon der Beginn einer Dokumentenverarbeitung als Nutzung der Software für eine (1) Dokumentenverarbeitung zählt.
Bei einer On-Premise Nutzung der Software (einschließlich Hybrid Use, soweit On-Premise betroffen) gewährt HENRICHSEN4s dem Kunden eine auf die Laufzeit der entsprechenden Einzelbestellung beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Lizenz, die Software sowie ggf. hierfür vereinbarte Add-Ons im ausführbaren Format für die vereinbarte Anzahl von Dokumentenverarbeitungen auf einer Anzahl von Servern (Bare-Metal oder virtuelle Maschine (VM)) zu installieren und zu nutzen, die der Anzahl der vereinbarten Serverlizenzen entspricht. Der Kunde muss HENRICHSEN4s stets zudem die aktuellen Identifikationsnummern/Informationen jedes Servers mitteilen, auf dem der Kunde die Software installieren wird. Jede Serverlizenz für eine On-Premise Nutzung darf nur individuell einem bestimmten Server zugeordnet sein und nur mit diesem genutzt werden. Jede Änderung oder jeder Austausch eines solchen zugeordneten Servers erfordert die Löschung der Software von dem früheren Server. Zur Klarstellung: Die vorgenannten Einschränkungen und Verpflichtungen gelten auch, wenn der Kunde die Software auf einem SAP-System (identifiziert durch eine SAP-Installationsnummer = Mandant) betreibt, das bei der SAP Deutschland AG & Co. KG oder einer SAP-Tochter- oder Konzerngesellschaft betrieben wird.
Der Kunde, einschließlich seiner Mitarbeiter sowie die zum Zwecke der Bearbeitung von Dokumenten im Namen des Kunden beauftragten Dritten, darf die Software, die etwaige Dokumentation dazu und/oder andere von HENRICHSEN4s im Rahmen dieses Vertrages oder einer Einzelbestellung zur Verfügung gestellte Materialien nur insoweit nutzen und darauf zugreifen, wie es in diesem Vertrag oder der anwendbaren Einzelbestellung ausdrücklich gestattet ist und er darf eine darüber hinausgehende Nutzung auch keiner anderen Person gestatten. Der Kunde darf insbesondere nicht, außer wenn dieser Vertrag oder die anwendbare Einzelbestellung es ausdrücklich zulässt, und darf auch keiner anderen Person (einschließlich seiner Mitarbeiter) gestatten:
(i) den Quellcode oder die Geschäftsgeheimnisse, die in der Software oder in Teilen davon enthalten sind, zurückzubauen, zu dekompilieren oder auf andere Weise zu versuchen, diese herauszufinden, soweit diese nicht durch HENRICHSEN4s offengelegt werden,
(ii) die Software oder die Dokumentation zu vertreiben, zu übertragen oder Unterlizenzen dafür zu erteilen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung der Software (i) durch Wiederverkäufer oder andere Vertriebshändler oder
(ii) als Anbieter von Anwendungsdiensten, Dienstleistungsunternehmen oder Software as a Service,
(iii) Änderungen an der Software oder davon abgeleitete Werke zu erstellen,
(iv) zu versuchen, die Lizenzkontroll- und Schutzmechanismen der Software zu modifizieren, zu verändern oder zu umgehen,
(v) die Software zu vervielfältigen, mit der Ausnahme, dass der Kunde bis zu zwei Archivierungskopien der Software ausschließlich zu Sicherungszwecken erstellen darf, wenn der Kunde diese für eine On-Premise Nutzung lizenziert hat,
(vi) auf die Software unter Verletzung geltender Gesetze, Verordnungen, Regeln oder Vorschriften zuzugreifen oder sie zu verwenden,
(vii) auf die Software in einer Weise oder zu einem Zweck zuzugreifen oder sie zu verwenden, die/der gegen geistige Eigentumsrechte oder andere Rechte Dritter verstößt oder anderweitig verletzt,
(viii) die Software im Wege einer On-Premise Nutzung mit oder auf mehr Servern zu nutzen, zu installieren, auszuführen oder anderweitig zu verwenden, als Serverlizenzen lizenziert sind, oder
(ix) Urheberrechtsvermerke oder Namen, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Taglines, Hyperlinks oder andere Bezeichnungen auf Bildschirmen innerhalb der Software zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern.
Der Kunde räumt HENRICHSEN4s bei einer Nutzung der Software als Private Cloud ein Nutzungsrecht an Daten bzw. Dokumenten des Kunden (zusammen die „Kundendaten“) in dem Umfang ein, der notwendig ist, damit HENRICHSEN4s seine Pflichten aus der mit dem Kunden geschlossenen Einzelbestellung vertragsgemäß erfüllen kann. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, die Kundendaten zu katalogisieren, technischen Formatwandlungen (Renditions) zu unterziehen, zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde räumt HENRICHSEN4s das Recht ein, die vom Kunden auf dem Server abgelegten Kundendaten in zur Optimierung technischer Verarbeitungsprozesse der Softwareprodukte von HENRICHSEN4s in anonymisierter Form zu nutzen.
Wenn der Kunde die vereinbarte Anzahl von Dokumentenverarbeitungen erreicht hat, sind weitere Dokumentenverarbeitungen nicht mehr möglich. Der Kunde kann aber die Software weiter nutzen und zusätzliche Dokumentenverarbeitungen (die „zusätzlichen Dokumentenverarbeitungen“) werden im Zuge der jährlich angekündigten und durchgeführten Lizenzvermessung ermittelt und sind entsprechend nach zulizenzieren.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass HENRICHSEN4s am Ende eines jeden Vertragsjahres mit technischen Mitteln die Anzahl der zusätzlichen Dokumentenverarbeitungen des Kunden überprüfen kann.
Am Ende eines jeden Vertragsjahres verfallen ungenutzte Dokumentenverarbeitungen und der Kunde kann ungenutzte Dokumentenverarbeitungen nicht auf das nächste Vertragsjahr übertragen bzw. sie dann nutzen.
Die Laufzeit dieses Vertrags (die „Laufzeit“) beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens und gilt zunächst für einen Zeitraum von drei (3) Jahren (die „anfängliche Laufzeit“). Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr (die „Verlängerungslaufzeit“), es sei denn, eine der Parteien kündigt den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten vor dem Beginn einer Verlängerungslaufzeit (das „Ablaufdatum“); die Bestimmungen dieses Vertrags gelten in jedem Fall jedoch weiterhin für alle Einzelbestellungen, deren Geltungszeitraum über das Ablaufdatum hinausgeht.
Die Laufzeit jeder vom Kunden bestellten Softwarelizenz beginnt am Tag der Zurverfügungstellung durch die HENRICHSEN4s, es sei denn, in der Einzelbestellung ist ausdrücklich ein anderes Anfangsdatum festgelegt (jeweils ein „Lizenzstarttag“), und läuft bis zu dem in der entsprechenden Einzelbestellung festgelegten Ablaufdatum (jeweils eine „anfängliche Lizenzlaufzeit“), sofern sie nicht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags früher beendet wird.
Nach Ablauf der anfänglichen Lizenzlaufzeit und/oder einer Lizenzverlängerungslaufzeit (wie nachstehend definiert) verlängert sich jede Einzelbestellung automatisch
(i) um den in dieser Einzelbestellung angegebenen Verlängerungszeitraum oder, falls ein solcher nicht angegeben ist, um weitere Laufzeiten von einem (1) Jahr (jeweils eine „Lizenzverlängerungslaufzeit“ und zusammen mit der anfänglichen Lizenzlaufzeit die „Lizenzlaufzeit“) und
(ii) zu denselben Gebühren (soweit nicht Ziffer 0 Anwendung findet) und mit der gleichen Anzahl von Dokumentenverarbeitungen während der dann laufenden Lizenzlaufzeit, es sei denn, eine der Parteien kündigt die Einzelbestellung drei (3) Kalendermonate vor Beginn der jeweiligen Lizenzverlängerungslaufzeit.
Jede Partei kann diesen Vertrag und/oder eine Einzelbestellung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen.
Bei Beendigung dieses Vertrags bleiben sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Einzelbestellungen weiterhin in Kraft und dieser Vertrag gilt für diese Einzelbestellungen entsprechend weiter.
Soweit in einer Einzelbestellung die Überlassung der Software On-Premise vereinbart ist, wird der Kunde unverzüglich nach Beendigung dieser Einzelbestellung alle Instanzen der Software, die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden (falls vorhanden) und die sich auf diese Einzelbestellung beziehen, unverzüglich unwiederbringlich löschen oder vernichten.
Soweit in einer Einzelbestellung die Überlassung der Software als Private Cloud vereinbart ist, ist HENRICHSEN4s nach Beendigung dieser Einzelbestellung berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software zu blockieren. HENRICHSEN4s wird die Kundendaten für vierzehn (14) Kalendertage nach Beendigung dieser Einzelbestellung kostenlos archivieren. Nach Ablauf dieser Frist werden alle Kundendaten sowie der gesamte Datenbestand des Kunden endgültig gelöscht. Die (gesamte) Datenbank kann bis zur Löschung jederzeit auf den Kunden übertragen werden, sofern eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wird.
Soweit die Parteien vereinbaren, zusätzliche Software bzw. Add-Ons zu einer bestehenden Einzelbestellung hinzuzufügen, gelten die Regelungen dieser Einzelbestellung und insbesondere auch deren Lizenzlaufzeit ebenfalls für diese zusätzliche Software bzw. Add-Ons.
HENRICHSEN4s erbringt während der Lizenzlaufzeit der jeweiligen Einzelbestellung Serviceleistungen gemäß den Bedingungen, die in den als Anlage 1 beigefügten Serviceleistungen (die „Serviceleistungen“) beschrieben sind.
Soweit HENRICHSEN die Software als Private Cloud zu Verfügung stellt, gelten hierfür ergänzend die Service Levels in Anlage 2 (die „Service-Levels“).
HENRICHSEN4s gewährleistet, dass die Software während der Lizenzlaufzeit der jeweiligen Einzelbestellung in allen wesentlichen Punkten so funktioniert, wie es in der jeweiligen Leistungsbeschreibung von HENRICHSEN angegeben ist, wobei HENRICHSEN nicht für anfängliche Mängel im Sinne des § 536a Abs. 1 Variante 1 BGB haftet.
HENRICHSEN4s haftet in jedem Fall nicht, soweit eine Verletzung der vorstehenden Gewährleistung ganz oder teilweise durch
(i) Komponenten oder Dienstleistungen Dritter, die vom Kunden verwendet und nicht von HENRICHSEN zur Verfügung gestellt werden,
(ii) nicht autorisierte Nutzung oder Nutzung der Software in Abweichung von der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung und diesem Vertrag,
(iii) Änderungen an der Software ohne vorherige Zustimmung von HENRICHSEN4s,
(iv) Verwendung der Software in einer anderen als der in der Dokumentation bzw. Leistungsbeschreibung von HENRICHSEN4s beschriebenen empfohlenen Umgebung oder
(v) Viren, die vom Kunden, seinen Mitarbeitern oder seinen Subunternehmern und/oder Benutzern des Kunden eingeschleppt wurden, verursacht wird (jeder der Punkte (i) bis (v) jeweils ein „Ausschluss“).
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen HENRICHSEN4s verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten mit der Maßgabe, dass davon abweichend weiterhin die gesetzliche Verjährungsfrist bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt.
JEDE PARTEI HAFTET UNEINGESCHRÄNKT FÜR SCHÄDEN
(I) IM BEREICH DER VERLETZUNG DER GESUNDHEIT, DES KÖRPERS ODER DES LEBENS ODER
(II) DIE AUF VORSÄTZLICHES ODER GROB FAHRLÄSSIGES VERHALTEN DER JEWEILIGEN PARTEI, IHRER VERTRETER ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN BEI DER ERFÜLLUNG DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND. GLEICHES GILT FÜR SCHÄDEN, DIE AUF DEM FEHLEN EINER VON DER JEWEILIGEN PARTEI GARANTIERTEN BESCHAFFENHEIT BERUHEN. AUSSER IN DEN FÄLLEN DES SATZES 1 (I) ODER DES SATZES 2 HAFTET JEDE PARTEI BEI LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT NUR, WENN EINE PFLICHT VERLETZT WIRD, DIE FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DIESES VERTRAGS VON WESENTLICHER BEDEUTUNG IST ("KARDINALPFLICHT") UND DIE ANDERE PARTEI AUF DIE ERFÜLLUNG DIESER PFLICHT VERTRAUEN DARF. DIE HAFTUNG DER PARTEIEN NACH DEM PRODUKTHAFTUNGSGESETZ BLEIBT UNBERÜHRT. JEDE WEITERE HAFTUNG IST AUSGESCHLOSSEN.
Im Zusammenhang mit diesem Vertrag (und den jeweiligen Einzelbestellungen) kann jede Partei (als „Offenlegende Partei“) der anderen Partei (als „Empfangende Partei“) vertrauliche Informationen offenlegen oder zur Verfügung stellen. „Vertrauliche Informationen“ bedeutet in Bezug auf eine Offenlegende Partei alle nicht-öffentlichen vertraulichen Informationen, die sich auf das Geschäft dieser Partei beziehen. HENRICHSEN4s und der Kunde werden diese Ziffer 9 einhalten, wenn sie vertrauliche Informationen unter diesem Vertrag austauschen und verwenden.
Vertrauliche Informationen werden bei der Offenlegung als vertraulich bezeichnet und/oder gekennzeichnet. Jedoch werden alle Informationen, von denen die Empfangende Partei wusste oder unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie von der Offenlegenden Partei als vertraulich oder geschützt angesehen werden, als vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei angesehen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet oder gekennzeichnet sind. In Bezug auf HENRICHSEN4s sind Vertrauliche Informationen insbesondere der Quellcode der Software, die Geschäftsstrategien, Preismodelle und Gebühren von HENRICHSEN4s. Die Empfangende Partei wird die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei wahren und diese Vertraulichen Informationen mindestens mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die die Empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen Vertraulichen Informationen anwendet, jedoch nicht weniger als einen angemessenen Sorgfaltsstandard. Die Empfangende Partei wird die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei nur zur Ausübung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten im Rahmen dieses Vertrags oder einer Einzelbestellung verwenden.
Vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei werden nur denjenigen Mitarbeitern und Vertragspartnern der Empfangenden Partei offengelegt, die diese Informationen kennen müssen und die sich verpflichten, die Vertraulichkeits- und Sicherheitsbestimmungen dieses Vertrags in Bezug auf den Umgang mit solchen Vertraulichen Informationen einzuhalten. Zu den Vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die:
(i) der Empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Einschränkung der Nutzung oder Offenlegung bekannt waren, bevor diese Informationen der Empfangenden Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag offengelegt oder zugänglich gemacht wurden;
(ii) der Öffentlichkeit allgemein bekannt waren oder werden, ohne dass dies auf die Nichteinhaltung dieser Vereinbarung durch die Empfangende Partei oder einen ihrer Vertreter zurückzuführen ist;
(iii) von der Empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten erhalten wurde oder wird, der zum Zeitpunkt des Erhalts nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war oder ist;
(iv) von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf oder Verwendung von Vertraulichen Informationen entwickelt wurde oder wird; oder
(v) wenn die Empfangende Partei durch geltendes Recht, Gerichtsbeschluss oder behördliche Anordnung zur Offenlegung Vertraulicher Informationen gezwungen wird.
Jede Partei ist für die Einhaltung aller geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften selbst verantwortlich. Soweit HENRICHSEN im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten im Sinne der “VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG” (Datenschutz-Grundverordnung, zusammen mit etwaigen geänderten oder Nachfolgegesetzen) verarbeitet, werden die Parteien eine entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen.
Der Kunde erhält für den Zugriff auf die Nutzung der Software als Private Cloud (einschl. Hybrid Use) Zugangsdaten (z. B. eine oder mehrere Benutzernamen und Passwörter) oder einen anderen Zugangsmechanismus (zusammen die „Zugangsdaten“), die zur Nutzung der Software erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, insbesondere die Zugangsdaten geheim zu halten und nur Berechtigten gegenüber zugänglich zu machen. Für den Fall, dass Leistungen von HENRICHSEN4s, insbesondere die Software, durch einen unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde hierfür bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
HENRICHSEN4s implementiert und unterhält wirtschaftlich angemessene und geeignete technische, physische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen, um die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Kundendaten, auf die HENRICHSEN4s zugreift, zu schützen. Ungeachtet des Vorstehenden ist HENRICHSEN4s nicht verantwortlich für die Sicherheit von Kundendaten während der Übertragung über das Internet oder ein anderes Netzwerk eines Dritten.
HENRICHSEN4s hat das Recht, nicht öfter als einmal pro Vertragsjahr, ein Audit durchzuführen, um zu überprüfen, ob der Kunde die Software in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den mit ihm abgeschlossenen Einzelbestellungen nutzt. Zu diesem Zweck muss der Kunde HENRICHSEN4s die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Alternativ hat HENRICHSEN4s das Recht, einen unabhängigen Prüfer mit der Durchführung eines Audits vor Ort zu beauftragen. Das Audit wird während der normalen Geschäftszeiten durchgeführt, nachdem der Kunde mindestens fünfzehn (15) Kalendertage vorher schriftlich benachrichtigt wurde (eine Benachrichtigung per E-Mail ist für diesen Zweck ausreichend). Das Audit wird auf alleinige Kosten von HENRICHSEN4s durchgeführt und unterliegt angemessenen Sicherheits- und Zugangsbeschränkungen. Dem Kunden ist es gestattet, während des Audits Kundenmitarbeiter anwesend zu haben. Wenn eine gemäß dieser Ziffer durchgeführte Prüfung ergibt, dass der Kunde während des Zeitraums, der von der Prüfung abgedeckt wird, mehr als 3 % der gemäß diesem Vertrag und einer Einzelbestellung zu zahlenden Gebühren zu wenig gezahlt hat, wird der Kunde HENRICHSEN4s den Betrag dieser Zuwenig-Zahlung zahlen.
Vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zahlt der Kunde an HENRICHSEN4s die in der Einzelbestellung festgelegte Vergütung (die „Subscriptiongebühren“) für die Zurverfügungstellung von Software bzw. Add-Ons jährlich im Voraus am Beginn eines Vertragsjahres der entsprechenden Einzelbestellung. Die Subscriptiongebühren für zusätzliche Dokumentenverarbeitungen sind unmittelbar nach deren Lizenzierung zu zahlen.
Die Gebühren für Dienstleistungen sind nach deren Durchführung zu zahlen und werden separat in einer Rechnung ausgewiesen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Vergütung für Dienstleistungen wird nach dem tatsächlich benötigten Zeitaufwand bemessen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Von einem solchem Zeitaufwand mitumfasst gelten auch solche Zeiten, die durch vom Kunden zu vertretende Wartezeiten anfallen. Der bei der Erbringung der Dienstleistungen anfallende Materialaufwand wird gesondert vergütet.
Die Gebühren für die Software können nach Ablauf der jeweils vereinbarten anfänglichen Lizenzlaufzeit der entsprechenden Einzelbestellung jeweils zu Beginn eines Vertragsjahres der entsprechende Einzelbestellung automatisch um 5% erhöht werden.
Sofern die Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart haben, wird der Kunde alle geschuldeten Gebühren sowie jegliche sonstige vereinbarte Vergütung innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang einer entsprechenden Rechnung an HENRICHSEN4s zahlen. Alle Beträge sind in EUR zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
HENRICHSEN4s kann die Serviceleistungen sofort aussetzen, wenn der Kunde die Gebühren nicht innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach dem Datum, an dem die Zahlung gemäß Ziffer 12.4 fällig war, zahlt und diese Aussetzung bleibt so lange in Kraft, bis alle Gebühren vollständig bezahlt sind.
Jede Partei ist von jeglichem Verzug oder jeglicher Nichterfüllung im Rahmen dieses Vertrages, mit Ausnahme der Zahlung von Geld, befreit, die durch ein Ereignis oder einen Umstand verursacht wird, das bzw. der außerhalb ihrer Kontrolle liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Erdbeben, Arbeitskämpfe und Streiks, Aufruhr, Krieg und behördliche Auflagen, Pandemien jeglicher Art (Erklärungen/Empfehlungen des Auswärtigen Amtes/WHO gelten als indikativ, z. B. für COVID-19) oder Epidemien (jeweils ein "Ereignis höherer Gewalt"), die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags/der Einzelbestellung nicht vorhersehbar waren. Die Pflichten und Rechte der so entschuldigten Partei werden täglich um den Zeitraum verlängert, der der Dauer des betreffenden Ereignisses höherer Gewalt entspricht; vorausgesetzt jedoch, dass
(i) die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigt und wirtschaftlich angemessene Schritte unternimmt, um die Auswirkungen des betreffenden Ereignisses höherer Gewalt abzumildern, und
(ii) nach einer Verzögerung von neunzig (90) Kalendertagen oder mehr nach der Benachrichtigung durch die betroffene Partei kann jede Partei diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei gemäß den Kündigungsbestimmungen dieses Vertrags kündigen.
Keine Partei darf ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag (ganz oder teilweise) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nicht abtretenden Partei abtreten oder übertragen. Hiervon ausgenommen ist die fallweise Inanspruchnahme der HENRICHSEN4s von Dritten zur Erbringung von Dienstleistung.
Alle Änderungen oder Verzichtserklärungen zu den Bestimmungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterschrift der Parteien und müssen ausdrücklich auf diesen Vertrag Bezug nehmen.
Für diesen Vertrag und alle Einzelbestellungen gilt deutsches Recht, ohne Bezugnahme auf die Kollisionsnormen und die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Straubing.
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages oder einer Einzelbestellung mit dem geltenden Recht kollidiert oder eine Bestimmung von einem zuständigen Gericht für nichtig, ungültig oder anderweitig unwirksam oder ungültig befunden wird, bleiben die übrigen Bedingungen, Bestimmungen, Zusagen und Einschränkungen dieses Vertrages und der betreffenden Einzelbestellung in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn HENRICHSEN4s ihrer Verwendung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Gegen Ansprüche von HENRICHSEN kann der Kunde nur insoweit aufrechnen, als die Gegenforderung von HENRICHSEN4s unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, müssen alle Mitteilungen, Erklärungen, Zustimmungen oder Genehmigungen im Rahmen dieses Vertrags schriftlich an die jeweils andere Partei übermittelt werden.
"Fehler" bedeutet, dass die Software nicht in wesentlicher Übereinstimmung mit der jeweils aktuellen Dokumentation und ihren Spezifikationen arbeitet und dass HENRICHSEN4s dies zu vertreten hat.
“Störung” hingegen bezieht sich auf Probleme, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen können, aber nicht unbedingt auf einen Fehler in der Software selbst hinweisen.
"Fix" bedeutet einen Software-Patch oder eine Umgehung für einen Fehler.
"Supportzeiten" sind Montag bis Freitag, 7:00 bis 18:00 Uhr (MEZ), ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage und gesetzliche Feiertage in Bayern. Am 24. Und 31. Dezember gelten Servicezeiten von 07:00 bis 12:00 Uhr CET.
"Release" bedeutet eine Weiterentwicklung der 1. Ziffer der Versionsnummer in einem vierstufigen Versionskontrollsystem (z.B. v4.0 zu v5.0). Ein Release bietet wesentliche Verbesserungen und beinhaltet Änderungen an der Grundstruktur der Software, einschließlich, nur als Beispiel, der Aufnahme zusätzlicher Features, Funktionen und Korrekturen von Fehlern in der Software.
"Update" bedeutet eine Weiterentwicklung der 2. Ziffer der Versionsnummer in einem vierstufigen Versionskontrollsystem (z.B. v4.1 zu v4.2). Ein Update bietet geringfügige Änderungen, die den grundlegenden Charakter oder die Struktur der Software nicht wesentlich verändern oder Fehler oder Mängel der Software beheben.
"Support" bedeutet E-Mail-, Remote- und Telefon-Supportleistungen in Bezug auf Fehler in der Software sowie die Bereitstellung von Fixes.
(a) E-Mail-, Remote- und Telefon-Support für alle technischen Probleme im Zusammenhang mit Fehlern in der Software, wie unten in Abschnitt C. beschrieben;
(b) Fehlerkorrektur wie in Abschnitt C. unten dargelegt;
(c) Bereitstellung aller Releases und Updates, sobald diese verfügbar sind.
Es liegt im alleinigen Ermessen von HENRICHSEN4s, ob ein Fehler mittels (a) oder (b) korrigiert wird
HENRICHSEN4s erbringt Supportleistungen für jeden gemeldeten und reproduzierbaren Fehler in der Software mit einem dem Schweregrad angemessenen Aufwand, wie in dieser Anlage 1 näher beschrieben. Nach Feststellung eines Fehlers wird der Kunde
(i) HENRICHSEN4s über den Fehler wie in Abschnitt G. unten beschrieben informieren und
(ii) HENRICHSEN4s Informationen gemäß Abschnitt F. unten zur Verfügung stellen.
HENRICHSEN4s ist nicht für die Behebung von Fehlern verantwortlich, die nicht auf die Software zurückzuführen sind.
Bei Bedarfsmeldung durch den Kunden oder bei notwendigen Fehlerkorrekturen, übermittelt HENRICHSEN4s dem Kunden alle Fixes und Updates elektronisch oder stellt sie zum Download zur Verfügung.
HENRICHSEN4s ist nicht verpflichtet, Support für Fehler oder Probleme zu leisten, die durch einen Ausschluss verursacht wurden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass, sofern nicht anders vereinbart, HENRICHSEN4s keine bereitgestellten Releases, Updates oder Fixes installiert und dass der Kunde allein für den Download und die Installation von Releases, Updates oder Fixes verantwortlich ist.
Der Support umfasst nicht die Beratung beim Einsatz der Software und bei der spezifischen Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Kunden.
Nicht Bestandteile der Software-Pflegeleistungen sind:
1st Level Support für die Anwender
die Hardwarebetreuung der Server und Anwender
die Betreuung der Betriebssysteme oder Netzwerke oder Software von Drittherstellern, insbesondere Datenbanksoftware, auch wenn diese in Verbindung mit dem Lizenzgegenstand eingesetzt wird. In jedem Fall kann der Auftragnehmer für Software Dritter nur ihr Bemühen zur Verfügung stellen, aber kein bestimmtes Leistungsergebnis zusichern.
Leistungen außerhalb der angegebenen Leistungszeiten (siehe 1.1. in der Anlage 1), die Betreuung von Programmen, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden
Pflegeleistungen, die durch den Einsatz der Software in einer anderen als der vom Hersteller empfohlenen Hard- und Softwareumgebung erforderlich werden
Pflegeleistungen aufgrund von Scripting: Soweit die Software-Schnittstellen enthält, die eine Ergänzung bzw. Änderung der Software durch den Auftraggeber ermöglichen (nachfolgend
„Scripting“) und der Auftraggeber Scripting durchführt bzw. durchführen lässt, sind aufgrund
dessen erforderlich werdende Pflegeleistungen nicht Vertragsbestandteil
Pflegeleistungen aufgrund einer nicht vom Auftragnehmer autorisierten sonstigen Anpassung oder Änderung des Programmcodes der Software durch den Auftraggeber oder einen Dritten
Erstellung/Einstellung von Gestaltungselementen zum Customizing, Anpassungen bei Leistungserweiterungen etc., die ggf. in Form von „Changes" gesondert angeboten, freigegeben, beauftragt, realisiert und berechnet werden
Jegliche Installationen von Software-Komponenten
Beratung über die Frage des Einsatzes und der Anwendung der Softwareprodukte im Unternehmen des Auftraggebers
Einweisung und Schulung von Mitarbeitern
Anpassung von Zusatzprogrammen des Auftraggebers (Workflow, API), die durch die Änderung und Verbesserung der Standard-Software, der Datenbanksoftware, der Betriebssystem- Software erforderlich werden
Entwicklung und Wartung von Software, die der Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber entwickelt hat (keine Standard-Software)
Pflegeleistungen hinsichtlich der Interoperabilität der Software mit Software von Drittherstellern, die nicht Gegenstand dieses Vertrages ist
Leistungen an der Software, die durch nicht ordnungsgemäße Behandlung und/oder durch Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nicht-Beachtung der Anwenderdokumentation (z.B. Bedienungsfehler), erforderlich werden
2nd und 3rd Level Support für Fehler aufgrund von individuell für den Auftraggeber entwickelten Software-Applikationen.
Eine OCR-Erkennung kann nicht permanent zu 100% funktionieren. Die Einflüsse von Papierqualität, über Layout, Stammdaten und Texterkennung sind sehr vielschichtig. Bei Meldungen für fehlerhafte / unvollständige OCR-Erkennungen muss vom Auftraggeber sichergestellt werden, dass es sich bei den übergebenen Beispielen um keine Einzelfälle handelt.
Diese aufgeführten Leistungen werden im Falle der Auftragsannahme gesondert berechnet.
Es können nur Umgehungen, Patches, Updates, Upgrades, Releases/Versionen vom Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt werden, die vom Softwarehersteller im Rahmen der Pflege auch dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung, Änderungen am System durch nicht vom Auftragnehmer beauftragte Personen, Nicht-Beachtung von Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen oder durch Verwendung von nicht durch den Softwarehersteller oder Auftragnehmer freigegebenen Zusatzkomponenten notwendig werden, sind nicht Bestandteil des Vertrages und werden gesondert in Rechnung gestellt.
Sollte sich nach der Analyse von Problemen herausstellen, dass diese nicht auf die Software rückführbar sind (z.B. durch unsachgemäßes Update durch den Auftraggeber), sind diese Leistungen vom Auftraggeber auf Basis der Stunden- bzw. Tagessätze gemäß der jeweils aktuellen Preisliste dem Auftragnehmer zu vergüten.
Nicht geschuldet sind Leistungen, die deshalb erforderlich werden, weil ein Dritter oder der Auftraggeber Änderungen am System, welches den Wartungsbereich des Auftragnehmers betrifft, ohne vorherige Absprache mit dem Auftragnehmer ausgeführt hat. Ebenso wenig sind vertragsgegenständliche Leistungen geschuldet, die auf das Einspielen von Fremdprodukten zurückzuführen sind oder die nicht gemäß der Kompatibilitätsliste freigegeben sind. Nicht in der Softwarepflege enthalten ist zudem die Analyse und Behandlung von Problemen, die nicht auf die Software zurückzuführen sind und außerhalb des Einflusses vom Auftragnehmer stehen.
Der Kunde verpflichtet sich, HENRICHSEN4s alle von HENRICHSEN4s angeforderten Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die zur Replikation, Diagnose und Korrektur eines vom Kunden gemeldeten Fehlers oder sonstigen Problems mit der Software benötigt werden. Wenn und soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist HENRICHSEN4s von der eigenen Verpflichtung zur Erbringung des Supports insoweit befreit, als hierdurch die Leistungen der HENRICHSEN4s behindert oder erschwert werden, bis der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Der Kunde erkennt an, dass die Fähigkeit von HENRICHSEN4s, zufriedenstellenden Support zu leisten, davon abhängt, dass HENRICHSEN4s die notwendigen Informationen hat, um das gemeldete Problem mit der Software zu replizieren. Bei der Meldung eines Fehlers an HENRICHSEN4s sendet der Kunde einen vollständigen und genauen Fehlerbericht (ein "Fehlerbericht"), der Folgendes enthält:
(i) den Namen des Kunden und die technischen Kontaktinformationen vor Ort,
(ii) die Version und den Versionsstand der Software,
(iii) die Plattform und die Version, auf der die Software läuft,
(iv) eine angemessen detaillierte Beschreibung des Fehlers zusammen mit allen unterstützenden Informationen, von denen die Entwickler des Kunden glauben, dass sie HENRICHSEN4s bei ihrem Diagnoseprozess helfen,
(v) alle Fehlermeldungen oder andere Meldungen, die vom System im Zusammenhang mit dem Fehler erzeugt werden,
(vi) alle anwendbaren Trace-Dateien und/oder Fehlerprotokolle;
(vii) einen Testfall oder Anweisungen, die notwendig sind, um den Fehler zu demonstrieren,
(viii) Identifizierung aller zusätzlichen Informationen (wie Dumps, Protokolle usw.), die vorhanden sind oder gemacht werden können.), die verfügbar sind oder zur Verfügung gestellt werden können, und
(ix) das Datum und die Uhrzeit, zu der der Fehlerbericht an HENRICHSEN4s übermittelt wurde.
Die von HENRICHSEN4s zur Verfügung gestellten Releases, Updates und Fixes können für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software notwendig sein und daher erklärt sich der Kunde bei einer On- Premise bzw. Hybrid-Nutzung der Software
(i) damit einverstanden, alle von HENRICHSEN4s zur Verfügung gestellten Releases, Updates und Fixes unverzüglich zu installieren und
(ii) erkennt an, dass HENRICHSEN4s andernfalls nicht verpflichtet ist, irgendwelche Supportleistungen zu erbringen.
Die Mitarbeiter des Kunden müssen über vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die Software verfügen, um die Fehlermeldungen zu übermitteln und als Ansprechpartner für die notwendige Unterstützung bei der Fehlerbehebung zu fungieren. Mindestens ein (1) Mitarbeiter des Kunden hat erfolgreich an einer Orientierungsschulung durch die HENRICHSEN4s teilgenommen. Falls Intensivierungstraining für die jeweilige Lösung vorhanden, muss min. 1 MA erfolgreich teilgenommen haben
HENRICHSEN4s unterhält und betreibt einen Service Desk. Der Service Desk ist während der relevanten Supportzeiten über das Self-Service-Portal von HENRICHSEN4s oder per Mail rund um die Uhr erreichbar (gemeldete Fehler werden jedoch nur während der Supportzeiten bearbeitet). HENRICHSEN4s empfiehlt, Fehler mit Priorität 1 über das Self-Service-Portal zu melden.
E-Mail: support@henrichsen.de
Self-Service-Portal: https://henrichsen.topdesk.net/
Priorität | Reaktionszeit | Beschreibung |
(1)Systemstillstand | Innerhalb von 4 Stunden nach Meldung der Störung an den Servicemitarbeiter | Totaler Ausfalldes gesamten Systems (Totalausfall) |
(2)Hoch | Innerhalb von 1 Arbeitstag nach Meldung der Störung an den Servicemitarbeiter | Arbeiten ist mögliche, aber nur untermassiven Einschränkungen |
(3)Mittel | Innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Meldung der Störung an den Servicemitarbeiter | Arbeiten ist mit einigenEinschränkungen möglich |
(4)Niedrig | Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Meldung der Störung an den Servicemitarbeiter | Arbeiten ist unter kaum bemerkbaren Einschränkungen möglich |
(5)Niedrig/ Request | Innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Meldung der Störung an den Servicemitarbeiter | Es liegt eine Störung vor, aber es kann ohne Einschränkungen weiter gearbeitet werden |
*Dringlichkeiten und Auswirkungen beeinflussen die Priorität
HENRICHSEN4s wird auf alle vom Kunden gemeldeten Fehler in Übereinstimmung mit den unten angegebenen Reaktionszeiten reagieren. Die Priorität wird von HENRICHSEN4s in Übereinstimmung mit den Informationen festgelegt, die der Kunde HENRICHSEN4s gemäß Abschnitt F oben zur Verfügung stellt.
Die Software wird mindestens für die vereinbarte Verfügbarkeit zur Verfügung stehen.
Die HENRICHSEN AG verpflichtet sich, für die bereitgestellten Dienste über den genannten Betrachtungszeitraum eine Verfügbarkeit von mindestens 99,5% je System zu gewährleisten. Dies entspricht einer maximalen Ausfallzeit (entspricht Systemstillstand) von 3,66 Stunden bzw. 220 Minuten je System. Seite 12 von 13 Um eine 99,9% Verfügbarkeit (maximale Ausfallzeit von 0,732 Stunden bzw. 44 Minuten) der Dienste zu erreichen, sind auf Endkundenseite die Lösungen entsprechend hochverfügbar auszulegen und zu beauftragen.
„Übergabepunkt“ ist Ausgang des Routers, der das von HENRICHSEN4s für die Zurverfügungstellung der Software genutzte Rechenzentrum mit dem öffentlichen Internet verbindet.
Die vereinbarte Verfügbarkeit ist auch dann erfüllt, wenn eines, mehrere oder alle der folgenden Ereignisse während eines bestimmten Kalendermonats eintreten:
Jegliche Nichtverfügbarkeit der Software verursacht durch
(i) ein Ereignis höherer Gewalt,
(ii) Hardware, Software, Systeme, Netzwerke oder Internet-Infrastruktur, die nicht im direkten Be-sitz oder unter der Kontrolle von HENRICHSEN4s sind,
(iii) Eindringen in das Netzwerk oder Denial-of- Service-Attacken oder
(iv) einen Ausschluss.